Elternmitarbeit ist in vielen Bereichen möglich, zum Beispiel im Klassenverband, in der Schulpflegschaft, der Schulkonferenz oder im Förderverein.

Das Team der Sonnenschule freut sich, wenn Eltern das Schulleben aktiv mitgestalten!!!

 

 


                                           

Informationen zum Thema Elternmitwirkung vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen                                        


                                    01. August 2024                                              

 

    1. Recht auf Schulmitwirkung  



    Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus der Ver- 

   fassung des Landes Nordrhein-Westfalen als auch aus den Regelungen in  

   den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).  

    Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten of- 

   fen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.   

    Mitwirkungsgremien  für  Eltern  sind  nach  dem  Schulgesetz  die  Klassen- 

    pflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die  

    Schulkonferenz.  

   Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neu- 

   gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.  

    Ein   Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende   

   oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist  

   von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der  

    Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen. 

    Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen  

    und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur  

   Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des  

    Kopierers.   




   2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft  



   Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangs- 

    klassen  entweder  von  der Schulleitung  oder  der Klassenleitung  zu  einer  

    Klassenpflegschaftssitzung  eingeladen.  Bei  Eingangsjahrgangsstufen  er- 

   folgt  die  Einladung  der  Eltern  durch  die  Jahrgangsstufenleitung  zu  einer  

   Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.  

    Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einla- 

   dung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassen- 

    pflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.  

    Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende  

   oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.  

    Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit be- 

    ratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.   

    Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der  

    Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin

    dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin  

    oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.  

    Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder  

    Jahrgangsstufe   die   Jahrgangsstufenpflegschaft.   Die   Jahrgangsstufen- 

    pflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine  

   Vertreterin  oder  einen  Vertreter  für  die  Schulpflegschaft.  Für  jede  dieser  

    Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.  

    Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkon- 

   ferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlord- 

    nung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung  

    sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei  

   Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.  



    3. Schulpflegschaft  


   Alle  Klassenpflegschaftsvorsitzenden  nehmen  an  der  Sitzung  der  Schul- 

    pflegschaft  teil,  die  in  der  Regel  ein-  bis  zweimal  im  Schuljahr  tagt.  Die  

    Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber  

    der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.  

    Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis  

   zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für  

    die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.   

    Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen  

    sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar  

    (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).   

    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl  

    automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrück- 

    lich abgelehnt. 

    Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die  

    oder  der  (mit  Einverständnis  der  oder  des  Betroffenen)  an  sogenannten  

   Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne  

    des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt. Sie kann auch für dieses Gre- 

    mium eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.  

    Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der  

    Schulkonferenz  zu  beschließenden  Wahlordnung.  Die  Empfehlung  einer  

   Wahlordnung  für  Schulmitwirkungsgremien  des  Ministeriums  für  Schule  

    und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf  

   Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
    


    4. Schulkonferenz  


    Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören je- 

    weils – je nach Schulstufe in unterschiedlichen Anteilen – Elternvertretende,  

    Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an.   

    Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten  

    der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vor- 

    schläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbe- 

    hörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt  

    sie zu oder lehnt sie ab. 

    In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkon- 

    ferenz zu entscheiden hat. 

    Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimm- 

    recht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des  

    Schulleiters den Ausschlag.  



    5. Vertretung der Schule nach außen  



    Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schul- 

    aufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist  

    dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.  




    6. Ersatzschulen  



    Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen  

    der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.  



  
    7. Weitere Informationen  



    Weitere Informationen finden Sie im Angebot des neuen Portals „ElternMit- 

    Wirkung“  der  Qualitäts-  und  UnterstützungsAgentur  –  Landesinstitut  für  

    Schule (QUA-LiS) unter https://elternmitwirkung.nrw.de, und dort insbeson- 

    dere  auf  der  Unterseite  „Elternqualifizierung“  unter  https://elternmitwir- 

    kung.nrw.de/service/elternqualifizierung.  


    Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Wahlen der Schulmit- 

    wirkungsgremien“ stehen auf der Internetseite unter dem Link  

    https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien  

zur Verfügung.